Deutscher Rhinoplastik-Kongress: 24.-25. Mai 2019

Zum ersten Mal kommen die Spezialisten der deutschen Nasenchirurgie an einem Ort zu einem gemeinsamen Kongress zusammen.

In dieser Zeit ist auch die Ordination geschlossen.

SOS Stuttgart: 12-13. April 2019

SOS (Secondary Optimizing Surgery): Korrekturoperationen, wenn die Erstoperation nicht zufriedenstellend war. Sehr wichtiger Erfahrungsaustausch- ein jähliches Symposion. Diesmal Nasen- Gesichts- Brustchirurgie mit Live- Operationen.

Nasenkongress Istanbul: 7-9 März 2019

War eine tolle Erfahrung- eine Auswahl der besten Nasenchirurgen der Welt. Live- Operationen mit Videoübertragung, Vorträge, Treffen mit alten Bekannten. Istanbul: eine interessante und lebendige Stadt!

9. Bozener Symposium: 18-20. Jänner 2019

Das alljährliche Treffen in Bozen gehört schon fast zur Tradition- neben breit gefächerten Themen um die ästhetische Chirurgie ergibt sich auch die Möglichkeit die Vorzüge der südtiroler Küche, Vinothek und Schigebiete zu genießen.

17. - 19.9.2015: Plastischer Chirurgenkongress Salzburg

Der größte Kongress in Österreich 2015 - diesmal in Salzburg- natürlich ist man dabei. 

12. -14.6.2015: Fortbildung Botox und Filler - Steiermark/ Loisium

Diesmal ging es um Updates bezüglich Anwendung von Botox und Hyaluronfillern im Gesicht und Körper. Es müssen nicht immer sensationelle Neuerungen sein, oft genügt es schon wenn man ein paar kleine Tricks von Kollegen abschauen kann ;)

27. -31.5.2015: Fortbildung Dr. Giovanni Botti/ Gardasee

Einer der (oder der?) Beste(n) Plastischen Chirurgen in Italien/ Europa- ist immer ein Highlight wenn der Vorträge und videoübertragene Operationen macht. Diesmal ging es um Facelift und (Hauptschwerpunkt) Brust. War unglaublich interessant. Und das Wettar am Gardasee war auch schon phantastisch.

9.-11.1. 2015: Plastisches Symposion in Bozen/ Südtirol

Veranstaltet von meinem Freund Doz. Lorenz Larcher. Er schafft es immer wieder, ausgezeichnete Kollegen aus der ganzen Welt davon zu überzeugen, in Bozen ihr Wissen zum Besten zu geben. Natürlich haben wir versucht, alles gedanklich mitzunehmen.

Dass sein Vater hauptberuflich Sommelier ist war bei den Abendveranstaltungen kein Nachteil. Dass Bozen aus wintersportlicher Sicht hervorragend plaziert ist, auch nicht.

13.12.2014: Workshop Plasma Linz

Aktualisierung über Behandlung mit Plasmatherapie (Vampirlift) etc.

11.-13.9.2014: Nasenoperation und Fadenlift in Nogales/ Arizona/ USA

Die längere Pause betreff Fortbildungen hat diese Reise mehr als wettgemacht. An der südlichsten Spitze von Arizona (eigentlich in Mexiko- die Stadt Nogales ist zweigeteilt- USA und Mexiko) traf ich einen Kollegen (Dr Covarrubias) wieder, den ich in Gent kennengelernt habe und der eine neue Methode des Facelifts erfunden hat. Er hat dort dieses Symposion organisiert, auch ein mexikanischer Nasenspezialist hat dort seine Technik vorgestellt und dabei seine 4500te Nase operiert. 

Im Anschluss an dieses Highlight habe ich als Ausklang noch einen ausgedehnte Rundreise durch Arizona gemacht (natürlich incl. Grand Canyon)- seither bin ich überzeugter USA Liebhaber. Zwischenzeitlich besuchte ich dieses Land noch 3x, wird voraussichtlich nicht das letzte Mal gewesen sein...

3.-5.10. 2013: Plastischer Chirurgenkongress Velden am Wörthersee

Jährliches Hauptreffen mit Kollegen, viele Vorträge und sich neue Ideen holen

10.-11.7. 2013: Besuch einer Implantathersteller - Firma in Paris / Frankreich

Es ist immer wieder interessant zu sehen (und sich auch von der Qualität überzeugen zu lassen) wie die modernen Implantate hergestellt werden, welche Logistik dahinter steckt. 

6.-7. Juli 2013: 3D Face- Tonnard in Gent/ Belgien

Eine sehr interessante Veranstaltung: Dr. Tonnard hat sich mit seinen Mitarbeitern auf die Behandlung mit Eigenfett spezialisiert und heute etablierte Methoden wie Mikrofat und Nanofat Transfer etabliert. Ich wende sie auch regelmäßig an. 

Ordination & Medizin

Neues Medizinrechtgesetz 1.1.2013 | Ordination

Mit Beginn des Jahres 2013 treten einige neue Gesetzestexte in Kraft, die Änderungen des bisherigen Ablaufes in der Ordination/ Behandlungsablauf haben.

Sehr geehrte/r Patient/in!

Erstens möchte ich Ihnen geruhsame Weihnachtsferien und einen guten Start ins neue Jahr wünschen. 

Mit dem kommenden Jahr kommt es aufgrund der neuen Gesetzeslage zu einigen gravierenden Änderungen im bisherigen Behandlungsablauf. Im Wesentlichen haben Sie (noch) mehr Information über die Behandlung, Folgen, Kosten (war aber auch bisher schon so) und es sind einige Formulare mehr zu unterschreiben. 

Hier ein "Überblick":
Auszug aus dem Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG):

"Ärztliche Aufklärung:
§ 5. (1) Die Ärztin (Der Arzt) hat vor der Durchführung einer ästhetischen Operation die Patientin (den Patienten) klar und verständlich über
1. die Methode des Eingriffs,
2. Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
3. im Rahmen des Eingriffs angewendete Arzneimittel und deren Nebenwirkungen sowie Medizinprodukte einschließlich Implantate und deren Funktionsfähigkeit und Lebensdauer,
4. alternative Behandlungsmöglichkeiten,
5. das in Aussicht gestellte Ergebnis des Eingriffs und möglicher Abweichungen,
6. mit dem Eingriff verbundene Unannehmlichkeiten, mögliche Folgen, wie Narbenbildung, und Komplikationen einschließlich der Beeinträchtigung von Organfunktionen, allenfalls unter Zuhilfenahme von beispielhaften Fotografien, sowie deren Behandlungsmöglichkeiten,
7. die erforderliche Nachbehandlung einschließlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit und mögliche Spätfolgen, allfällig erforderliche Nachfolgeoperationen einschließlich den Hinweis, dass diese Unfähigkeit der Arbeitsaufnahme als keine Arbeitsunfähigkeit im sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Sinn gelten könnte,
8. sämtliche bekannte Gefahren des Eingriffs und
9. sämtliche im Zusammenhang mit dem Eingriff stehende Kosten einschließlich zu erwartender Folgekosten (Abs. 6 bis 9)
umfassend mündlich und schriftlich in einer medizinische Laiinnen (Laien) verständlichen Sprache aufzuklären. Ein allfälliger Verzicht auf diese ärztliche Aufklärung ist rechtsunwirksam.
(2) Entsteht im Rahmen der ärztlichen Aufklärung der Verdacht, dass bei der Patientin (dem Patienten) eine krankheitswertige psychische Störung vorliegt, deren Folge der Wunsch nach der ästhetischen Operation ist, so ist von der behandelnden Ärztin (vom behandelnden Arzt) vor Durchführung des Eingriffs eine Abklärung allfälliger psychischer Störungen einschließlich Beratung durch eine klinische Psychologin (einen klinischen Psychologen) oder eine Fachärztin (einen Facharzt) für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin zu veranlassen.
(3) In den Fällen des § 7 sind zusätzlich die Erziehungsberechtigten oder erforderlichenfalls die Sachwalterin (der Sachwalter) im Sinne des Abs. 1 aufzuklären.
(4) Die erfolgte ärztliche Aufklärung ist schriftlich in gut lesbarer Form zu dokumentieren und von der Patientin (dem Patienten) sowie in den Fällen des § 7 zusätzlich von den Erziehungsberechtigten oder erforderlichenfalls der Sachwalterin (dem Sachwalter) durch deren (dessen) Unterschrift zu bestätigen.
(5) Die Ärztin (Der Arzt) hat im Rahmen ihrer (seiner) Dokumentationspflicht eine Fotodokumentation über
1. den Status vor dem geplanten Eingriff und
2. das Ergebnis des durchgeführten Eingriffs anzulegen.
(6) Im Rahmen der ärztlichen Aufklärung über die Kosten der ästhetischen Operation (Abs. 1 Z 9) ist die Patientin (der Patient) insbesondere auch darüber zu informieren, dass die Behandlungskosten nicht von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden und dass diese von der Patientin (vom Patienten) zu tragen sind.
(7) Die ärztliche Aufklärung über die von der Patientin (vom Patienten) zu tragenden Kosten der ästhetischen Operation (Abs. l Z 9) hat in Form eines schriftlichen Kostenplans zu erfolgen, sofern
1. im Hinblick auf die Art und den Umfang der Behandlung wesentliche Kosten (Abs. 8) anfallen,
2. die Kosten die in der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der entsprechenden Ärztekammer festgelegte Honorarhöhe übersteigen oder
3. dies die Patientin (der Patient) verlangt.
(8) Wesentliche Kosten im Sinne des Abs. 7 Z l sind 70% der von Statistik Austria gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung laut ESVG 1995 ermittelten Nettolöhne und Gehälter, nominell, monatlich je Arbeitnehmerin (Arbeitnehmer). Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich die Wesentlichen Kosten ein Mal jährlich bis längstens 1. Oktober jeden Jahres auf ihrer Website auszuweisen.
(9) Die Ärztin (Der Arzt) hat gegebenenfalls die Inhalte der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der entsprechenden Ärztekammer in einer für die Patientinnen (Patienten) gut sichtbaren Form zugänglich zu machen und eine schriftliche Ausfertigung der Patientin (dem Patienten) auszuhändigen.

Einwilligung:
§ 6. (1) Eine ästhetische Operation darf nur durchgeführt werden, wenn die Patientin (der Patient) nach umfassender ärztlicher Aufklärung (§ 5) ihre (seine) Einwilligung nachweislich dazu erteilt hat. Bei einer ästhetischen Operation ist überdies eine Frist von Zumindest zwei Wochen zwischen der abgeschlossenen ärztlichen Aufklärung und der Einwilligung einzuhalten. Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung Personen ohne Wohnsitz in Österreich, die nur zum Zweck der Vornahme einer ästhetischen Operation nach Österreich einreisen, eine kürzere Frist, die zumindest eine Woche zu betragen hat, bestimmen. Dabei ist auf den mit der Reise verbundenen Aufwand, insbesondere die Wegstrecke, Bedacht zu nehmen.
(2) Die Einwilligung der Patientin (des Patienten) gemäß Abs. 1 ist schriftlich zu dokumentieren. Die Einwilligung muss datiert und mit der Unterschrift der Patientin (des Patienten) und der behandelnden Ärztin (des behandelnden Arztes) versehen werden. Sofern die Patientin (der Patient) dazu nicht in der Lage ist, muss die Einwilligung vor einer (einem) von der Patientin (dem Patienten) beizustellenden unabhängigen Zeugin (Zeugen) abgegeben werden, die (der) die Einwilligung durch ihre (seine) Unterschrift zu bestätigen hat. Eine Kopie der unterfertigten schriftlichen ärztlichen Aufklärungs- und Einwilligungsunterlagen ist der Patientin (dem Patienten) auszuhändigen.
(3) Eine ästhetische Operation darf frühestens an dem, dem Tag des Vorliegens der gemäß Abs. 1 und 2 zu erteilenden Einwilligung folgenden Tag, erfolgen. (= 2 Wochen +1 Tag)

Besonderer Schutz bestimmter Personengruppen:
7. (1) Eine ästhetische Behandlung oder Operation an Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist unzulässig.
(2) Eine ästhetische Behandlung oder Operation darf an Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur durchgeführt werden, wenn
1. die Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten nach entsprechender umfassender ärztlicher Aufklärung gemäß 5 nachweislich und schriftlich gemäß 6 Abs. 2 erteilt wurde und
2. die Einwilligung durch die Patientin (den Patienten), die (der) nach entsprechender umfassender ärztlicher Aufklärung (§ 5) in der Lage ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken der ästhetischen Behandlung oder Operation einzusehen und ihren (seinen) Willen danach zu bestimmen, nachweislich und schriftlich gemäß 6 Abs. 2 erteilt wurde.
Bei einer ästhetischen Operation hat zusätzlich vor Durchführung des Eingriffs nachweislich eine Abklärung allfälliger psychischer Störungen einschließlich Beratung durch eine klinische Psychologin (einen klinischen Psychologen), eine Fachärztin (einen Facharzt) für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder eine Fachärztin (einen Facharzt) für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu erfolgen. Das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung schließt die Durchführung des Eingriffs aus, sofern im Rahmen der erfolgten Abklärung festgestellt wurde, dass der Wunsch nach dem Eingriff Folge dieser Störung ist.
(3) Eine ästhetische Behandlung oder Operation darf an Personen, denen infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen eine Sachwalterin (ein Sachwalter) bestellt ist, nur dann durchgeführt werden, wenn die Einwilligung durch die Patientin (den Patienten), sofern sie (er) nach entsprechender umfassender ärztlicher Aufklärung (§ 5) in der Lage ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken der ästhetischen Behandlung oder Operation einzusehen und ihren (seinen) Willen danach zu bestimmen, nachweislich und schriftlich gemäß 6 Abs. 2 erteilt wurde. Ist die Patientin (der Patient) nicht einsichts- und urteilsfähig, so ist die Einwilligung durch die Sachwalterin (den Sachwalter) nach entsprechender umfassender ärztlicher Aufklärung (§ 5) nachweislich und schriftlich zu erteilen.
(4) Wird die Einwilligung durch Personen, die das l6. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder denen infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen eine Sachwalterin (ein Sachwalter) bestellt ist, bis spätestens eine Woche vor dem Behandlungs- oder Operationstermin widerrufen, so darf der Patientin (dem Patienten) dadurch kein finanzieller Nachteil entstehen.
(5) Eine ästhetische Behandlung oder Operation an Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder denen infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen eine Sachwalterin (ein Sachwalter) bestellt ist, darf frühestens vier Wochen nach Vorliegen der zu erteilenden Einwilligungen (Abs. 2 und 3) durchgeführt werden."
 

Sie sehen, sehr viel, das alles kostet Zeit, die man sich auch nehmen sollte. Nichteinhalten wird bestraft. Ein Positivum: Diese Änderungen gelten für alle Ärzte, die ästhetische Operationen durchführen, deshalb bleibt es österreichweit gleich.